Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Softhaler eU – nachstehend Auftragnehmer genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.
2. Vertragsgegenstand
a) Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
b) Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Auftragnehmer selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
c) Es steht dem Auftragnehmer frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
3. Vertragsdauer und Vergütung
a) Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
b) Dem Preis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes.
c) Sämtliche Zahlungen sind 15 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Österreichischen Nationalbank – zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
d) Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
e) Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
4. Leistungsumfang
a) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
b) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
c) Ist dem Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat der den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
d) Der Auftragnehmer stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
e) Alle Rechte an den im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung erstellten Werke, gleich welcher Art und Form, gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung (§ 3) auf den Auftraggeber über. Bis zur Zahlung ist der Auftraggeber zur Gänze von allen Rechten, insbesondere übertragbaren Nutzungs- und Urheberrechten ausgeschlossen.
5. Verschwiegenheitspflicht
a) Soweit eine der Vertragsparteien im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen Kenntnis von vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen (insbesondere technische Informationen sowie Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) erlangt, ist diese zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragserfüllung weiter.
6. Haftung
a) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Auftragnehmer zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
b) Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
c) Der Höhe nach ist die Haftung des Auftragnehmers beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
d) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
7. Gewährleistung
a) Der Auftragnehmer kann sich vom Anspruch auf Preisminderung und Aufhebung des Vertrages befreien, indem er innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies austauscht, die mangelfreie Leistung erbringt oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt bzw. das Fehlende nachträgt. Bei Mängeln ist der Auftragnehmer berechtigt, jeweils innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies auszutauschen, die mangelfreie Leistung zu erbringen oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchzuführen bzw. das Fehlende nachzutragen. Einen Mangel hat der Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe geltend zu machen. Für die Tatsache, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen ist, obliegt dem Auftraggeber die Beweisführung.
b) Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung der ausgetauschten Leistungen durch den Auftraggeber hat dieser dem Auftragnehmer eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten.
c) Eventuelle Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche, die der Auftraggeber an vom Auftragnehmer erworbenen Sachgütern geltend macht, erstrecken sich ausdrücklich nicht auf die von der Auftragnehmerin damit erbrachten Dienstleistungen.
8. Beendigung
a) Sollte die Leistung aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
b) Beide Vertragsparteien haben das Recht den Vertrag aus einem wichtigen Grund jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zu kündigen. Diese ausserordentliche Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief.
c) Beruht die Vertragsbeendigung auf Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, gebührt ihm das volle Entgelt. In allen anderen Fällen hat ihm der Auftraggeber ein aliquotes Entgelt zu leisten, zumindest aber von 20 % des Nettoauftragswertes, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen wird.
9. Gerichtsstand
a) Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
b) Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
c) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers bzw. das sachlich zuständige Gericht für den Sitz des Auftragnehmers.
10. Sonstige Bestimmungen
a) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
b) Eine Änderung des Vertragspunktes 8 bedarf ebenfalls der Schriftform.
c) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11. Salvatorische Klausel
a) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.
Bartholomäberg, 17.05.2021